Verwässerung der Gründergedanken
In einer immer grösseren Wirtschaftswelt warten auf alle Volkswirtschaften grosse Herausforderungen, welche Chancen, jedoch auch Gefahren bedeuten können: Mit einem neuen Nationalbank-Gesetz wurde 1929 ein echter Goldstandard geschaffen, welcher den Franken in einer bestimmten Menge Gold definierte. So konnte die SNB die Kaufkraft des Frankens so lange erfolgreich schützen, bis ausländische Marktteilnehmer ihre ähnlich gelagerten Hausaufgaben aus kurzfristeigen politischen Wichtigkeiten vernachlässigten oder gar abschafften. Mit der Aufhebung des Goldstandards des britischen Pfundes 1931 sowie des amerikanischen Dollars 1933, existierten in den früheren dreissiger Jahren plötzlich fast nur noch internationale Kunden, welche nicht mehr mit Goldgeld, sondern nur noch mit Papiergeld bezahlen wollten (Mark, Franzosenfranken, Rubel, Lira und andere waren bereits seit dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges faktisch keine Goldwährungen mehr). Um die eigene Währung zu schützen, hätte man diese Papierwährung nicht mehr akzeptieren dürfen oder diese sofort wieder in Gold wechseln müssen. Mit der Abwertung des Frankens gegenüber Gold im Jahre 1936, von einer bundesrätlichen Mehrheit gegen den Willen der damaligen SNB-Führung beschlossen, zeigte einmal mehr die politischen Vertreter, was ein Verstoss gegen Treu und Glauben bedeutet: Gläubiger werden durch die Abwertung zugunsten der Schuldner benachteiligt – ein fatales, gesellschaftsfeindliches Signal. Gleichzeitig wurde durch die Aufwertung von Gold um 30 % das Goldgeld aus dem Markt gedrängt – stieg doch der Metallwert eines 20 Franken Vreneli über Nacht auf über 26 Franken. Sofort gelangten keine Goldmünzen mehr in den Umlauf, diese wurden nur noch als Wertaufbewahrungsmittel genutzt.
Ab 1954 wurde dem Besitzer von Schweizerfranken nur noch eine theoretische Möglichkeit des Goldeinlöserechts eingeräumt, obschon die Suspendierung nur für Kriegszeiten und für Zeiten gestörter Währungsverhältnisse vorgesehen war. Immerhin stand wenigstens das zirkulierende Bargeld noch in einer Relation zum vorhandenen Goldbestand (40%). Mit dem neuen Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) vom 1. Mai 2000 fiel die theoretische Goldbindung definitiv weg und so gesellte sich die SNB als letztes Mitglied in die Reihen der Zentral- und Nationalbanken, welche gemeinsam nach planwirtschaftlichen Regeln versuchen, die Volkswirtschaften mit Kunstwährungen und manipulierbaren Zinssätzen zu lenken.
Das Gesetz ist nun mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht kompatibel. Mit der Aufhebung der Goldbindung des Frankes wird zudem den Statuten des Internationalen Währungsfonds (IWF) Rechnung getragen, welche Gold als Mittel zur Wechselkursbestimmung seit 1978 nicht mehr zulassen. Die Schweiz ist seit 1992 Mitglied des IWF.