Die Revision der Bundesverfassung ist zwar hin und wieder angeregt worden, jedoch in entgegengesetzter, der ausländischen Praxis folgenden Richtung, nämlich zu Gunsten des dauernden sogenannten gesetzlichen Kurses. In allen wichtigen Ländern, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, ist den Banknoten der gesetzliche Kurs, die Unablehnbarkeit, verliehen. Dies schon für Friedenszeiten, wohl zumeist mit dem mehr oder minder deutlich erkennbaren Zweck, den Uebergang zum Zwangskurs, zur Papierwährung, im Notfall möglichst unbemerkt und ohne Beunruhigung des Publikums vor sich gehen zu lassen. In Deutschland zum Beispiel hat die Regierung schon vor dem Krieg den gesetzlichen Kurs sichtlich als blosse Vorstufe zum Zwangskurs betrachtet, indem sie 1909 die Einlösung der Noten durch deren Zentralisierung auf den Hauptsitz der Reichsbank in Berlin für das Reich in seiner Gesamtheit praktisch bedeutungslos machte. Der Zwangskurs bestand also schon annähernd, bevor er bei Kriegsausbruch verfügt wurde. Das war ein Teil der finanziellen Kriegsbereitschaft, nicht Währungspolitik zum Wohle der Wirtschaft.
Wo aber der gesetzliche Kurs bloss als wirtschaftliche Massnahme erscheint, zeigt er sich gleichsam als Krücke der „hinkenden“ Währungen heutiger Praxis. Er ist notwendiges Zubehör und sicheres Kennzeichen der Goldkern-, Goldrand- und Golddevisenwährungen, die vermeinen, sich das Vertrauen mit Zwang schaffen und erhalten zu sollen. Unsere Verfassung sieht mit Recht über die subtile Unterscheidung zwischen den beiden Kursen, dem gesetzlichen Kurs und dem Zwangskurs, hinweg und will den Notbehelf wirklich nur in Notlagen zur Kriegszeit zulassen. Besser wäre, sie würde wie früher jeden staatlichen Zwang grundsätzlich und ohne Ausnahme ausschliessen. Der Zwangskurs gehört nicht zum Begriff echten Geldes, sondern zum gegenteiligen Begriff des unechten, blossen Kredit- und Papiergeldes. Je schlechter dieses Geld, desto schärfer der Zwang. Die Vorteile aber, die der Staat sich durch Zwang verschafft, sind von vorübergehendem, täuschendem Wert. Die Erfahrung beweist nicht, dass das höhere Interesse des Staates die Preisgabe von Vertragsfreiheit und Vertragstreue verlange, dass der Staat im Falle der Not ohne Zwang, Täuschung und Falschmünzerei nicht auskommen könne. Die wahren Interessen des Staates erweisen sich auf die Dauer vielmehr durchaus solidarisch mit denen der Wirtschaft.